Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte

(Merkblatt der Anwaltskanzlei Fravi)

 

Voraussetzungen

Ausländische Arbeitskräfte, welche in der Schweiz arbeiten wollen, müssen bestimmte arbeitsmarktliche und aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, damit sie eine entsprechende Bewilligung erhalten.

Die Prüfung, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt im Kanton Zürich - auf welchen sich die nachfolgenden Ausführungen beschränken - durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (in der Stadt Zürich durch das Arbeitsamt der Stadt Zürich).

Die aufenthaltsrechtliche Prüfung wird auf Kantonsebene durch die kantonale Fremdenpolizei und auf Bundesebene durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) vorgenommen.

Ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung ist an die Arbeitsmarktbehörde zu richten, welche es unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fremdenpolizei bewilligt oder ablehnt. Bei Gutheissung leitet sie das Gesuch an die Fremdenpolizei weiter. Erst wenn letztere die Zustimmung zum Aufenthalt erteilt hat, darf die Arbeitskraft einreisen und die Stelle antreten.

Für das ganze Bewilligungsprozedere muss mit einer Zeitdauer von insgesamt 4-8 Wochen (Bewilligungseingabe bis Vorliegen der fremdenpolizeilichen Genehmigung) gerechnet werden.

 

A. Bewilligungsarten


Saisonbewilligung 
(Ausländerausweis A)

Wird an Arbeitnehmer in einem Saisonbetrieb (z.B. Gast- oder Baugewerbe) erteilt, wenn der Betrieb über ein entsprechendes Kontingent verfügt. Die Höchstzahl ist vom Bund festgelegt, welcher den Kantonen jährlich ein Kontingent zuspricht.


Jahresaufenthaltsbewilligung
(Ausländerausweis B)

Es gibt in diesem Bereich verschiedene Klassen. Bei einer unbefristeten Arbeitsbewilligung ist der Ausländer unbeschränkt auf dem Arbeitsmarkt zugelassen (z.B. ausländischer Ehemann einer Schweizerin). Befristete Arbeitsbewilligungen (18 bis max. 48 Monate) werden für die Erfüllung bestimmter Funktionen erteilt. Daneben gibt es noch Bewilligungen für den Aufenthalt an einer Schweizerischen Hochschule zwecks Ausbildung.


Niederlassungsbewilligung 
(Ausländerausweis C)

Mit dieser Bewilligung untersteht der Ausländer keiner Kontrollpflicht mehr und ist dem Schweizer Bürgern arbeitsmarktlich praktisch gleichgestellt (er darf also unter anderem auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben).


Grenzgängerbewilligung
(Ausländerausweis G)

Der Ausländer bleibt im benachbarten Ausland (in einer definierten Grenzzone) wohnhaft und muss täglich an seinen Wohnsitz zurückkehren. Er muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone gewohnt haben.


Kurzaufenthaltsbewilligungen
(Ausländerausweis L)

Hier gibt es zwei Kategorien: Kurzaufenthalte bis zu 6 Monaten, welche im Rahmen eines kantonalen Kontingents erteilt werden (dazu zählen 4-monatige Bewilligungen, sogenannte 120 Tage-Bewilligungen und 6-monatige Bewilligungen) und Kurzaufenthalte von 6 bis 18 Monaten, welche vom Bundsamt für Ausländerfragen zu genehmigen sind.


Asylbewerber und vorläufig Aufgenomme
(Ausländerweis N und F)

Asylsuchende haben frühestens 6 Monate nach ihrer Einreise Aussicht auf eine Arbeitsbewilligung (und dies auch nur in bestimmten Erwerbszweigen).

 

B. Erforderliche Angaben und Unterlagen

Die für die Gesuchstellung notwendigen Unterlagen und Angaben richten sich nach der Art der Bewilligung, welche angestrebt wird.

Generell sind (mindestens) folgende Informationen notwendig, damit ein entsprechendes Gesuch vorbereitet werden kann:


a) Über den Gesuchsteller (Arbeitgeber)
  • Kurzpräsentation der Unternehmung
  • Erwartungen über die Entwicklung im Bereich Umsatz-, Gewinn und Personal (und ggf. Jahresberichte der letzten zwei Geschäftsjahre und ein aktueller Handelsregisterauszug)

  • Einsatzbereich des Ausländers, inkl. Beschreibung der Tätigkeit, und Begründung, warum sein Einsatz unerlässlich ist; allenfalls Projekt und Einsatzbeschreibung

  • Erläuterungen zu den Suchbemühungen auf dem CH-Arbeitsmarkt und Begründung warum keine einheimischen Arbeitskräfte gefunden werden konnten

  • Nachweis der Suchbemühungen (z.B. Kopien von Inseraten). Bei Jahresaufenthaltsbewilligungen wird in der Regel der Nachweis verlangt, dass die offene Stelle dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolglos gemeldet worden ist

  • Kopie des - unterzeichneten - Arbeitsvertrages (resp. Werkvertrages oder Auftrages), aus dem insbesondere Entlöhnung und Spesen ersichtlich sind (der Arbeitsvertrag wird dabei unter der Bedingung abgeschlossen, dass eine entsprechende Bewilligung von Seiten der Behörden erteilt wird).

b) Über den ausländischen Mitarbeiter
  • Lebenslauf (mit detaillierten Angaben über besuchte Schulen, Berufs- und Weiterbildung, Spezialausbildungen, berufliche Stationen und ausgeübte Tätigkeiten)

  • Zeugnis- und Diplomkopien

 

Je nach Art der gewünschten Bewilligung und zuständiger Behörde werden weitere Angaben benötigt (z.B. bei Grenzgängern der Nachweis, dass der Hauptwohnsitz seit mindestens 6 Monaten in der vom Kanton definierten Grenzzone liegt, für Au-pair der Nachweis, dass die Hausfrau/-mann während mind. der Hälfte der Arbeitszeit des Au-pairs anwesend sein kann und dergleichen mehr).

Gerne orientieren wir Sie über die weiteren Voraussetzungen und reichen für Sie die entsprechenden Gesuche ein. Bitte beachten Sie, dass die Behandlung der Gesuche durch die Behörden - wie bereits erwähnt - in der Regel 4 bis 8 Wochen in Anspruch nimmt.

© Copyright by Gondini A. Fravi, Zürich, 31. Juli 1999

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